Nichtabnahmeentschädigung
Bei Nichtabnahme einer Immobilienfinanzierung oder einer Anschlussfinanzierung wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig. Die Bank kann sich auf die Zahlung dieser Vertragsstrafe berufen, da sie bereits die Mittel für die Finanzierung beschafft hat und ihr dadurch kosten entstanden sind.
Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung wird im Darlehensvertrag festgelegt und kann je nach Finanzinstitut eine Pauschale Summe oder ein Prozentualer Anteil der Darlehenssumme sein.
Es gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Vorfälligkeitsentschädigung.