Darlehen vom Arbeitsamt wegen Mietschulden

Wird die Miete nicht, nicht regelmäßig oder nicht in ausreichender Höhe gezahlt, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung fristlos kündigen oder sogar Maßnahmen zur Zwangsräumung einleiten. So weit muss es jedoch nicht kommen, wenn rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Grundsätzlich gilt, dass jeder, der mit seinen Mietzahlungen in den Rückstand geraten ist, umgehend das Gespräch mit seinem Vermieter suchen sollte, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Oft ist es möglich, Ratenzahlungen zur Begleichung der Mietschulden zu vereinbaren.

Zur fristlosen Kündigung ist der Vermieter immer dann berechtigt, wenn der Mieter mit mindestens zwei aufeinander folgenden Mieten in den Rückstand geraten ist. Wird auf diese Kündigung nicht reagiert, kann beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage eingereicht werden. Nun ist schnellstmögliches Handeln geboten. Der Mieter hat nun exakt zwei Monate Zeit, seine Mietrückstände vollständig zu begleichen und auf diese Weise eine Rücknahme der fristlosen Kündigung und der Räumungsklage zu erreichen. Ist der Mieter dazu nicht selbst in der Lage, kann eine öffentliche Stelle, zum Beispiel das zuständige Sozial- oder Arbeitsamt, die Mietschulden übernehmen.

Hierzu müssen jedoch bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Bevor das Arbeitsamt ein Darlehen zur Begleichung der Mietschulden bewilligt, wird es in jedem Falle prüfen, ob die Wohnungsgröße und die Höhe der Miete angemessen sind. Außerdem muss der Antragsteller nachweisen, dass er künftig in der Lage ist, seine Miete pünktlich und in voller Höhe selbst zu zahlen. Ist das Darlehen bewilligt, überweist das Arbeitsamt den Gesamtbetrag in der Regel direkt an den Vermieter. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug dazu, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das gewährte Darlehen muss in voller Höhe an das Arbeitsamt zurückgezahlt werden. Hierzu wird eine individuelle Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Arbeitsamt getroffen.

Wenn Arbeitslosigkeit oder ein zu geringes Einkommen die Ursache für die entstandenen Mietschulden war, kann das Arbeitsamt künftig die Zahlung der Miete vollständig oder teilweise übernehmen. Nach der Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden wird die monatliche Miete vom Arbeitsamt meist direkt an den Vermieter überwiesen. Dies soll dazu beitragen, erneute Mietrückstände zu vermeiden.

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